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Mit dem Begriff „Berliner Singverbot“ (auch Berliner Gesangsverbot) ist ein Absatz aus der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Berliner Senats in der Fassung vom 23. Juni 2020 gemeint.
Am 23. Juni 2020 hat der Berliner Senat in seiner Sitzung die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese Verordnung löste die seit Mitte März gültige SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ab. In einer Pressemitteilung am selben Tag werden die wichtigesten Punkte der neuen Verordnung aufgelistet. Unter „Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche (Auswahl)“ steht als erster Punkt der lapidare Satz: In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.
In der Landespressekonferenz mit dem Berliner Senat, ebenfalls am 23. Juni geht der Regierende Bürgermeister, Michael Müller, in einer Antwort auf eine Frage auch auf dieses Singverbot ein, erläutert die Gründe dafür und nennt als Berater, dessen Expertise zu dieser Entscheidung geführt hat, namentlich Prof. Dr. Christian Drosten.
Die Verordnung wird am 26. Juni in Heft Nr. 30 (Seiten 561 - 568) des Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2020 veröffentlicht und tritt „am Tag nach der Verkündigung“, also am 27. Juni 2020 in Kraft.
Hier steht nun also zu lesen (siehe auch Abbildung oben auf der Seite):
§ 5
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
(1) In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.
[…]